Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW § 2 Geltungsbereich Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.