§ 14 Außergewöhnliche Fälle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 575)
BGBl. 2020 I S. 575
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.