Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/7#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/7#abs-3 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/7#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/7#abs-5 (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/7#abs-6 (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 7 ArbStättV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.01.2018 – 12 U 23/17Zitiert von 1
- VG Gießen, 09.11.2011 – 8 K 1476/09.GI
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2010 – L 11 R 5203/09Zitiert von 8
- BAG, 28.03.2017 – 1 ABR 25/15Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer GefährdungZitiert von 35
- VG Köln, 04.02.2026 – 1 K 321/23
- SG Münster, 15.01.2026 – S 14 R 645/23
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 25.07.2024 – VG 3 K 462/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2023 – L 2 R 74/21
- VG Düsseldorf, 20.03.2018 – 15 K 6025/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ArbStättV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.11.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
-
19.07.2010 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
-
18.12.2008 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2008 I S. 2768
-
06.03.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 2007 (BGBl. I 261)
BGBl. 2007 I S. 261
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 388 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 547)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.