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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 261

BGBl. 2007 I S. 261 · 81.896 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
                                             Verordnung
                   zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG
             zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und

                                                              Vom 6. März

   Auf Grund
– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom
  7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18
  zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. No-

  vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,

– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikalienge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), von denen § 17
  durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom

  1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 durch

  Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Sep-

  tember 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist,

– des § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
  gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der
  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005
  (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, und
– des § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 9,
  jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8 des Gentech-
  nikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen
  § 7 Abs. 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des
  Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I
  S. 186) geändert worden, § 30 Abs. 2 im Eingangs-
  satz durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) und in
  Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Dop-
  pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3220) geändert worden und § 41 Abs. 8
  durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes

  vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden

  ist,

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz

   der Umsetzung der
  1. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
     tes vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von
     Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
     durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtli-

     nie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
     (ABl. EG Nr. L 177 S. 13),
  2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
     tes vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz
     von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-
     dung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtli-
     nie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
     (ABl. EU Nr. L 42 S. 38),

  3. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur
     Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
     in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Än-
     derung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EU Nr.
     L 38 S. 36),
  4. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
     tes vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer
     gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
     (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richt-
     linie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) – kodifizierte Fassung
     der Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie
     93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268
     S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG
     vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Ok-

     tober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. No-
     vember 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).
Vibrationen*)

2007

  verordnet
  – hinsichtlich des § 17 des Chemikaliengesetzes nach
    Anhörung der beteiligten Kreise und

  – hinsichtlich des § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes

    nach Anhörung des besonderen Ausschusses

  die Bundesregierung
  und auf Grund

  – des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I

    S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1

    der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
    S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
    Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
    16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Orga-
    nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
    S. 3197) und
  – des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
    gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbin-
    dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
    zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie
    dem Organisationserlass vom 22. November 2005
    (BGBl. I S. 3197)

  verordnet
  – hinsichtlich des § 25 des Sprengstoffgesetzes im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
    nern und

  – hinsichtlich des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-

    sicherheitsgesetzes nach Anhörung des Ausschus-

    ses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro-

    dukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
    rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesmi-
    nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
    cherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-

    turschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis-
    terium der Verteidigung und dem Bundesministerium
    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

  das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                         Artikel 1

                    Verordnung

          zum Schutz der Beschäftigten vor
     Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

        (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-
       verordnung – LärmVibrationsArbSchV)

                   Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1

                     Anwendungsbereich
                  und Begriffsbestimmungen

  § 1 Anwendungsbereich

  § 2 Begriffsbestimmungen
BGBl. 2007, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262
                            Abschnitt 2
                   Ermittlung und Bewertung
                  der Gefährdung; Messungen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen
§ 5 Fachkunde

                            Abschnitt 3

                      Auslösewerte und
                  Schutzmaßnahmen bei Lärm

§ 6 Auslösewerte bei Lärm
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärm-
    exposition

§ 8 Gehörschutz

                            Abschnitt 4
            Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
            sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Expo-
     sition durch Vibrationen

                            Abschnitt 5
                Unterweisung der Beschäftigten,
       Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 11    Unterweisung der Beschäftigten
§ 12    Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 13    Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 14    Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge-
        untersuchungen

                            Abschnitt 6
                 Ausnahmen, Straftaten und
          Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 15 Ausnahmen
§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsvorschriften
Anhang       Vibrationen

                           Abschnitt 1

              Anwendungsbereich
           und Begriffsbestimmungen

                               §1

                    Anwendungsbereich
   (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-
tigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen
ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibra-
tionen bei der Arbeit.

  (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen.
   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind
oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentli-
che Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung
zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepu-
blik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzu-
legen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere
Weise gewährleistet werden kann.

                          §2
                Begriffsbestimmungen

   (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall,
der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder
zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Ge-
fährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-
tigten führen kann.

  (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der
über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen

auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Ar-
beitsplatz auftretenden Schallereignisse.

  (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist

der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspe-
gel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.
  (4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der
Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.
   (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingun-
gen, die durch Gegenstände auf den menschlichen
Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren
oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Ge-
sundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehö-
ren insbesondere
1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung
   auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefähr-
   dungen für die Gesundheit und Sicherheit der Be-
   schäftigten verursachen oder verursachen können
   (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen-
   oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder
   neurologische Erkrankungen, und
2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung
   auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Ge-
   sundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursa-
   chen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibra-
   tionen), insbesondere Rückenschmerzen und Schä-
   digungen der Wirbelsäule.
   (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der
über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-
Arm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs
für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpo-
sitionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.

   (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme

zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-
schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die
Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

                    Abschnitt 2
         Ermittlung und Bewertung
        der Gefährdung; Messungen

                          §3

               Gefährdungsbeurteilung
   (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-
nächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder
Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könn-
ten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden
BGBl. 2007, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftreten-
den Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu
bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen
Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer
von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zu-
gänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhal-
tung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht si-
cher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch
Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitge-
ber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
festzulegen.

   (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 um-
fasst insbesondere
1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm

  a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch

     Lärm,

  b) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expo-
     sitionswerte nach § 8 Abs. 2,
  c) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und
     Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition
     der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
  d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-
     sorge sowie allgemein zugängliche, veröffent-
     lichte Informationen hierzu,

  e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi-
     tion über eine Achtstundenschicht hinaus,
  f) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehör-
     schutzmitteln,
  g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit
     von Beschäftigten, die besonders gefährdeten
     Gruppen angehören, und
  h) Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie

2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen

  a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vi-
     brationen, einschließlich besonderer Arbeitsbe-
     dingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei nied-
     rigen Temperaturen,

  b) die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

     nach § 9 Abs. 1 und 2,

  c) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsat-
     zes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen,
     die zu einer geringeren Exposition der Beschäf-
     tigten führen (Substitutionsprüfung),
  d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-
     sorge sowie allgemein zugängliche, veröffent-
     lichte Informationen hierzu,
  e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi-
     tion über eine Achtstundenschicht hinaus,
  f) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit
     von Beschäftigten, die besonders gefährdeten
     Gruppen angehören, und

  g) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.
   (3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibratio-
nen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig von-
einander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurtei-
lung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder
Kombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeur-
teilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei

Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, ar-
beitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibratio-
nen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berück-
sichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Bei-
spiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und
Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahr-
nehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforder-
lich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration
und Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und ne-
gative Einflüsse infolge einer Exposition durch Lärm
oder Vibrationen zu berücksichtigen.

   (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu doku-
mentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche
Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und
welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung

der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden

müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisie-
ren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbe-
dingungen dies erforderlich machen oder wenn sich
eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der ar-
beitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

                          §4
                     Messungen

  (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-
sungen nach dem Stand der Technik durchgeführt wer-
den. Dazu müssen
1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Ar-
   beitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst
   sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften
   des zu messenden Lärms oder der zu messenden
   Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Um-
   gebungsbedingungen und

2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die je-
   weiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und
   die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9
   festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte
   eingehalten werden.

Die durchzuführenden Messungen können auch eine

Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche

Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der
Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten
Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form
aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-
licht.
   (2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch
Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach
Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des
Anhangs durchzuführen.

                          §5
                      Fachkunde

   Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefähr-
dungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen
durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst
über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fach-
kundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind
insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Ar-
beitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchfüh-
rung von Messungen nur Personen beauftragen, die
BGBl. 2007, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264
über die dafür notwendige Fachkunde und die erforder-
lichen Einrichtungen verfügen.

                   Abschnitt 3
            Auslösewerte und
        Schutzmaßnahmen bei Lärm

                         §6
               Auslösewerte bei Lärm

  Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmex-
positionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betra-
gen:

1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungs-
   weise LpC,peak = 137 dB(C),

2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungs-
   weise LpC,peak = 135 dB(C).

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die däm-
mende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der
Beschäftigten nicht berücksichtigt.
                         §7

           Maßnahmen zur Vermeidung

       und Verringerung der Lärmexposition

   (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6
festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Be-
schäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich
zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berück-
sichtigen:

1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhin-
   dert oder so weit wie möglich verringert werden.
   Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organi-
   satorischen Maßnahmen.
2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor
   der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
  (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-
besondere:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition
   der Beschäftigten durch Lärm verringern,

2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener
   Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt
   der Lärmminderung,

3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der

   Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,

4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung,
   beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapse-
   lungen, und zur Körperschallminderung, beispiels-
   weise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung
   oder durch Körperschallisolierung,

5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze
   und Anlagen,
6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmmin-
   derung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß
   der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichen-
   den Zeiten ohne belastende Exposition.

  (3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres

Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmex-
position so weit wie möglich zu verringern.
  (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen ei-
ner der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak)

erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu
kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugren-
zen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig
werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Ab-
satz 1 bleibt unberührt.
   (5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschrit-
ten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung
der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.
Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu be-
rücksichtigen.

                          §8

                     Gehörschutz

   (1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1
Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7
Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Be-
schäftigten einen geeigneten persönlichen Gehör-
schutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen
nach Absatz 2 genügt.
   (2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber
so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Ge-

fährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum

verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der
dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt
werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten ein-
wirkende Lärm die maximal zulässigen Expositions-
werte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak =
137 dB(C) nicht überschreitet.

   (3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition
am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach
§ 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu
tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Ge-
hörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
   (4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Ge-
hörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprü-
fen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforde-
rungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten wer-
den, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichtein-
haltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die
für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erfor-
derlich sind.

                    Abschnitt 4

        Expositionsgrenzwerte

       und Auslösewerte sowie
   Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

                          §9

               Expositionsgrenzwerte
          und Auslösewerte für Vibrationen

  (1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-
Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs er-

mittelt und bewertet.

  (2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und
   Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und
BGBl. 2007, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265
2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkör-
per-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs er-
mittelt und bewertet.

                          § 10
         Maßnahmen zur Vermeidung und
  Verringerung der Exposition durch Vibrationen
  (1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 fest-
gelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Be-
schäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich
zu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Entste-
hungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert
werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vi-
brationen haben Vorrang vor organisatorischen Maß-
nahmen.
  (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-
besondere

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition
   gegenüber Vibrationen verringern,
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener
   Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichts-
   punkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung
   der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vi-
   brationen verursachen, beispielsweise schwin-

   gungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte

   Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-

   Bereich übertragene Vibration verringern,

3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche
   die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibratio-
   nen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkör-
   per-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen,
4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze
   und Anlagen sowie Fahrbahnen,
5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten

   und Arbeitsplätze,

6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsge-
   mäßen Einsatz und in der sicheren und vibrations-
   armen Bedienung von Arbeitsmitteln,

7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Expo-
   sition,

8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne be-

   lastende Exposition und

9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Be-
   schäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe.

   (3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die
Maßnahmen nach Absatz 1, dafür Sorge zu tragen,
dass bei der Exposition der Beschäftigten die Expositi-
onsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten werden. Werden
die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten
Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unver-
züglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnah-
men zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert un-
terhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein
erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
   (4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten, hat der
Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposi-

tion durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzufüh-
ren. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten
Maßnahmen zu berücksichtigen.

                      Abschnitt 5
                     Unterweisung
                 der Beschäftigten,
            Beratender Ausschuss,
      a r b e i t s m e d i z i n i s c h e Vo r s o r g e

                             § 11
          Unterweisung der Beschäftigten

   (1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren
Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition
durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder
überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,
dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung
erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbe-
urteilung beruht und die Aufschluss über die mit der
Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen
gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und
danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei
wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit,
erfolgen.

   (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterwei-

sung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten ver-

ständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens

folgende Informationen enthält:

1. die Art der Gefährdung,
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung
   oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-
   sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,

4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zu-

   sammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und
   der Bewertung der damit verbundenen möglichen
   Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,

5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen
   Schutzausrüstung,

6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten

   Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben,

   und deren Zweck,

7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel
   und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der
   Expositionen,

8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher
   Gesundheitsschäden.
   (3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm
oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeit-
geber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der
unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten
der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Be-
schäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Bera-
tung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des
in § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, falls
dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich
sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im
Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.
BGBl. 2007, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
                         § 12
                Beratung durch
       den Ausschuss für Betriebssicherheit
  Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver-
ordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Ge-
sundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezoge-
nen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssi-
cherheitsverordnung gilt entsprechend.

                         § 13

           Arbeitsmedizinische Vorsorge
   (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset-
zes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu
sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizini-
schen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Exposition
durch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbeson-
dere
1. die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vi-
   brationsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein-
   schließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-

   nahmen,

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über

   die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsge-

   fährdungen einschließlich solcher, die sich aus vor-

   handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-
   geben können,

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-
   gen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen
   und Berufskrankheiten,

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur
   Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederho-
   lung der Gefährdungsbeurteilung,
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits-
   schutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm
   oder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Er-
   kenntnisse.

  (2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-

chungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder an-

geboten. Sie erfolgen als

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-

   den Tätigkeit,

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen
   während dieser Tätigkeit,
3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätig-
   keit und

4. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 14
   Abs. 4.

  (3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der
Regel

1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes
   durch den Arzt,
2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-
   chung des Beschäftigten,
3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-
   schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-
   verhältnisse,

4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
   (4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der ar-
beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Be-
auftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur
Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsme-
dizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkennt-
nisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte
hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist
ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgeset-
zes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch
mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftra-
gen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über
die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Er-
gebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und
die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm
ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach
Absatz 6 zu gewähren.
  (5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-
gen ist
1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,

2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu

   unterrichten,

3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-

   zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der

   Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und

4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung
   nach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung
   des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3
   auszuhändigen.

  (6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich
untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-
sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbe-
sondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten
Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der ar-
beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.
Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen,
dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet wer-
den kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ih-

nen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie

betreffenden Angaben einzusehen.

   (7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden

Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder

Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach
ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus
der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Ko-
pie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs
wie Personalunterlagen aufzubewahren.

                         § 14

           Veranlassung und Angebot
  arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

   (1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind
vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn
1. bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach
   § 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werden
   oder
2. bei Exposition durch Vibrationen die Expositions-
   grenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9
BGBl. 2007, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-Arm- oder Ganzkörper-
   Vibrationen erreicht oder überschritten werden.

  (2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Aus-
übung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1.

  (3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizini-

schen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn

1. bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach

   § 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder

2. bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte

   nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1

   Nr. 2 überschritten werden.

   (4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Ge-

sundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition

durch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein kön-

nen, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsme-

dizinische Untersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2

Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit ver-

gleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür be-

stehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

   (5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-

schäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen ge-

sundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung

der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche

Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die
Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit
zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine wei-
tere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder
Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurtei-
lung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5
Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das

Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde.

                    Abschnitt 6
           Ausnahmen, Straftaten
         und Ordnungswidrigkeiten,
           Übergangsvorschriften

                          § 15
                      Ausnahmen

   (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor-
schriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 erteilen, wenn die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unver-
hältnismäßigen Härte führen würde und die Abwei-
chung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen
verbunden werden, die unter Berücksichtigung der be-
sonderen Umstände gewährleisten, dass die sich da-
raus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum redu-
ziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach
vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald

die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr

gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss An-
gaben enthalten zu

1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren

   Dokumentation,

2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,

3. den Messergebnissen,

4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten
   und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, or-
   ganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-

   men,

5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die
   Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann,

   um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten,

   und

6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der

   Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Expo-

   sition.

Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammen-

hang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechts-

vorschriften beantragt werden.

  (2) In besonderen Fällen kann die zuständige Be-

hörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für

Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem

Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die An-

wendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpe-

gel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt

des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärm-

expositionspegel verwendet wird, sofern

1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositions-

   wert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies

   durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird

   und

2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit
   diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf
   ein Minimum zu verringern.

                         § 16

       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposi-
    tion nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang
    ermittelt und bewertet,
 2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeur-
    teilung nicht dokumentiert oder in der Dokumenta-
    tion entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten
    Angaben nicht macht,

 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
    nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand
    der Technik durchgeführt werden, oder entgegen
    § 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht spei-
    chert,
 4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Ge-
    fährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen
    durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht
    die dort genannten Personen mit der Durchführung
    der Messungen beauftragt,

 5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht

    kennzeichnet oder abgrenzt,

 6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit tech-
    nischen und organisatorischen Maßnahmen zur

    Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt,

 7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den

    dort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügung
    stellt,
BGBl. 2007, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
 8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass
    die Beschäftigten den dort genannten Gehörschutz
    bestimmungsgemäß verwenden,
 9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
    die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
    Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht über-
    schritten werden,

10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit

    technischen und organisatorischen Maßnahmen

    zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen
    nicht durchführt,
11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die
    Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf
    den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung be-
    ruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informatio-
    nen enthält,
12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei
    nicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne die
    dort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6
    Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt,

13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeiten
    nach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedi-
    zinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2
    Satz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt.
   (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines

Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-
beitsschutzgesetzes strafbar.

                        § 17

               Übergangsvorschriften

  (1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungs-

sektors ist diese Verordnung erst ab dem 15. Februar

2008 anzuwenden.

   (2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem
1. Juli 2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, gilt
bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1
für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositi-
onsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s2.

    (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum
31. Dezember 2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinen
und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt wor-
den sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung
aller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieser
Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes
für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht
möglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expo-
sitionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Rich-
tung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2 über-
schritten werden.
                                                     Anhang
                                                    Vibrationen
                 1.    Hand-Arm-Vibrationen
                 1.1   Ermittlung und Bewertung der Exposition
                       Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibra-
                       tionen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des
                       auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositions-
                       wertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der
                       Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewer-
                       teten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy,
                       ahwz.
                       Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-
                       zung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-
                       ten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der
                       spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.
                 1.2   Messung
                       Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2
                       a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die frag-
                          lichen Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, re-
                          präsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen
                          hierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den
                          Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts an-
                          gepasst sein;
                       b) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind
                          die Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter
                          Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die
                          andere Hand wird ebenfalls angegeben.
                 1.3   Interferenzen
                       § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere

dann zu berücksichtigen, wenn sich
                       Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder
                       das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
BGBl. 2007, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
                 1.4   Indirekte Gefährdung
                       § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere
                       Vibrationen auf die Stabilität der
                       bindungen nachteilig auswirken.
                 1.5   Persönliche Schutzausrüstungen

dann zu berücksichtigen, wenn sich
Strukturen oder die Festigkeit von Ver-
                       Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können
                       Teil des Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.
                 2.    Ganzkörper-Vibrationen
                 2.1   Bewertung der Exposition
                       Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vi-
                       brationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der
                       Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauer-
                       beschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der
                       höchste Wert der Effektivwerte der
frequenzbewerteten Beschleunigungen
                       in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für einen sit-
                       zenden oder stehenden Beschäftigten.
                       Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-
                       zung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-
                       ten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der
                       spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.
                 2.2   Messung
                       Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahren
                       verwendet werden, wenn sie für die
betreffenden Vibrationen, denen der
                       einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten
                       Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibra-
                       tionen, den Umweltfaktoren und den
                       geräts angepasst sein.
                 2.3   Interferenzen
                       § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere
technischen Merkmalen des Mess-

dann zu berücksichtigen, wenn sich
                       Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder
                       das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
                 2.4   Indirekte Gefährdungen
                       § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere
                       Vibrationen auf die Stabilität der
                       bindungen nachteilig auswirken.
                 2.5   Ausdehnungen der Exposition

dann zu berücksichtigen, wenn sich
Strukturen oder die Festigkeit von Ver-
                       Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstunden-
                       schicht hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber überwachte
                       Ruheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen auf
                       ein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu verein-
                       barendes Niveau gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenom-
                       men.

                       Artikel 2

                    Änderung der
                 Biostoffverordnung
   Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I
S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird

wie folgt geändert:
01.   In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a
      eingefügt:

         „(7a) Der „Stand der Technik“ ist der Entwick-
      lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-
      gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-
      nung einer Maßnahme zum Schutz der Gesund-
      heit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesi-
      chert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des

     Standes der Technik sind insbesondere ver-
     gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Be-
     triebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der
     Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die
     Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Ar-
     beitsplatzhygiene.“

1.   § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe
     in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der
     Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 18. September 2000
     (ABl. EG Nr. L 262 S. 21).“

2.   In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie
     90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
     2000/54/EG“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
3.    In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „in den
      Fällen des § 8 Satz 1“ durch das Wort „jährlich“
      ersetzt.
4.    § 13 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie
         90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
         2000/54/EG“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bio-
         logische Arbeitsstoff“ das Wort „(Spezies)“
         eingefügt.
4a. § 15 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließende
         Punkt gestrichen und es werden folgende
         Wörter angefügt:
        „und die selbst keine Arbeitgeberpflichten ge-
        genüber den zu untersuchenden Beschäftig-
        ten wahrnehmen.“
      b) In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze
         ersetzt:
        „Ist bei impfpräventablen biologischen Ar-
        beitsstoffen eine lebenslange Immunität fest-
        gestellt worden, sind Nachuntersuchungen
        des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist
        in der Vorsorgekartei zu dokumentieren.“
5.    In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15
      Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15
      Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
6.    § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Durchführung der Untersuchung nach
      § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung
      für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tä-
      tigkeiten.“
7.    In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15
      Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
8.    In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“
      durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“
      ersetzt.

8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:
      „14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten
           ohne vorherige Durchführung der Untersu-
           chung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende
           Tätigkeit ausüben lässt,“.

9.    Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „Chlamydia“ und „Chlamydo-
            philia“ werden jeweils durch das Wort
            „Chlamydophila“ ersetzt.

        bb) Das Wort „Fransciscella“ wird durch die
            Angabe „Francisella*)“ ersetzt.
        cc) Das Wort „Gelbfieber“ wird durch die An-
            gabe „Gelbfieber -Virus*)“ ersetzt.
        dd) Die Angabe „Influenza-A+B*)“ wird durch
            die Angabe „Influenza-A+B-Virus*)“ er-
            setzt.
        ee) Den Wörtern „Poliomyelitisvirus“, „Strep-
            tococcus pneumoniae“ und „Salmonella
            Typhi“ wird jeweils die Angabe „*)“ ange-
            fügt.

        ff) Die Angabe „Leptospiraspezies*)“ wird
            durch die Angabe „Leptospira spp.*)“ er-
            setzt.
        gg) Nach der neuen Angabe „Leptospira
            spp.*)“ wird in einer neuen Zeile die An-
            gabe „Neisseria meningitidis*)“ eingefügt.
        hh) Das Wort „cruzii“ wird durch das Wort
            „cruzi“ ersetzt.
        ii)   Das Wort „vibrio“ wird durch das Wort „Vi-
              brio“ ersetzt.
     b) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Das Wort „Referenzlaboratorien“ wird
            durch das Wort „Laboratorien“ ersetzt.
        bb) Die Wörter „Behinderten- und geriatrische
            Einrichtungen“ werden durch das Wort
            „Behinderteneinrichtungen“ ersetzt.
     c) In Spalte 3 werden die Wörter „der Betreuung
        von älteren und behinderten Personen“ durch
        die Wörter „der Betreuung von behinderten
        Personen“ ersetzt.

                        Artikel 3
                 Änderung der
        Gentechnik-Sicherheitsverordnung
   Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Arti-
kel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                            „Anhang VI
                                               (zu § 12)
              Arbeitsmedizinische Vorsorge
1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechni-
   sche Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
   durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische
   Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8,
   § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-
   hang IV der Biostoffverordnung genannten Regelun-
   gen und Maßnahmen.
2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten
   nach § 12 Abs. 5 Satz 5.

3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
   nach Anhörung der Zentralen Kommission für die
   Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biolo-
   gische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-
   sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Ge-
   meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.“

                        Artikel 4

                       Änderung
               der Gefahrstoffverordnung
   Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Arti-
kel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
 1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nach
    der Angabe „Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“ folgende
    Angabe angefügt:
     „Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.
BGBl. 2007, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
 2. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

 3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „1999/45/EWG“
    durch die Angabe „1999/45/EG“ ersetzt.
 4. (gestrichen)

 5. § 9 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“
           durch das Wort „Minimum“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „bevorzugt“ durch

           das Wort „vorrangig“ ersetzt.

       cc) Satz 4 wird aufgehoben.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“
        durch das Wort „Minimum“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

       „Der Arbeitgeber darf das Tragen von belasten-
       der persönlicher Schutzausrüstung als stän-
       dige Maßnahme anstelle von technischen oder
       organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen.“
     d) In Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Min-
        destmaß“ durch das Wort „Minimum“ ersetzt.

 5a. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Mindestmaß“
     durch das Wort „Minimum“ ersetzt.
 6. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Betriebsanweisung muss bei jeder maß-
       geblichen Veränderung der Arbeitsbedingun-
       gen aktualisiert werden.“

 6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende
     Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter

     angefügt:
     „und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegen-
     über den zu untersuchenden Beschäftigten wahr-
     nehmen.“

 7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Durchführung der Untersuchung nach
     § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung
     für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätig-
     keiten.“

 8. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“
    durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“
    ersetzt.
 9. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben.

 9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8
     des Chemikaliengesetzes“ durch die Angabe
     „§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikalien-
     gesetzes“ ersetzt.

10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen
        Nummern 13 bis 36 werden die Nummern 12
        bis 35.

     b) In der neuen Nummer 27 werden die Wörter
        „dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder
        rechtzeitig unterwiesen wird“ durch die Wörter
        „dass die Beschäftigten über auftretende Ge-
        fährdungen und entsprechende Schutzmaß-
        nahmen mündlich unterwiesen werden“ er-
        setzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 24“
        das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

        nach der Angabe „Nr. 27 Satz 1,“ die Angabe

        „Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2,“ ein-
        gefügt.

     b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 25“
        das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
        nach der Angabe „Nr. 26,“ die Angabe „Nr. 28
        Satz 1 oder Nr. 29,“ eingefügt.

     c) In Nummer 11 wird die Angabe „Nr. 5.2 Abs. 1
        Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 5.1 Abs. 1 und 2“
        ersetzt.

12. Anhang III wird wie folgt geändert:

     a)   In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort
          „und“ durch ein Komma ersetzt.

     a1) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkei-
             ten, bei denen Asbeststaub oder Staub
             von asbesthaltigen Materialien freigesetzt
             wird oder freigesetzt werden kann.“

          bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

             „Abweichungen von Nummer 2.4.2
             bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um
             Tätigkeiten handelt, die nur zu einer gerin-
             gen Exposition führen.“

     a2) In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werden
         nach dem Wort „Begrenzung“ die Wörter „der
         Asbestfreisetzung und zur Begrenzung“ ein-
         gefügt.

     a3) In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wör-
         ter „gleichwertige Schutzmaßnahmen“ durch
         die Wörter „geeignete Schutzmaßnahmen,
         die einen gleichartigen Sicherheitsstandard
         gewährleisten,“ ersetzt.

     b)   In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe
          „Prüfung nach § 9 Abs. 1“ durch die Angabe
          „Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2
          Nr. 5“ ersetzt.

     c)   In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe
          „§ 15 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“
          ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272

      d)   Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „Anhang III Nr. 5
                                                             Begasungen

           5.1     Anwendungsbereich
                   (1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Be-
                   gasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
                   1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Ent-
                      wickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbin-
                      dungen dienen,
                   2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
                   3. Ethylenoxid,
                   4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von
                      Formaldehyd dienen,
                   5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
                   (2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen
                   und Zubereitungen, die
                   1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für
                      Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
                   2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucher-
                      schutz und Lebensmittelsicherheit oder
                   3. als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Ver-
                      braucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                   für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangs-
                   bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.
                   (3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen,
                   Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Bega-
                   sungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist
                   Nummer 5 anzuwenden.
                   (4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm ge-
                   steuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger
                   als 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten
                   und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezi-
                   fischen Kriteriums durchgeführt werden.

           5.2     Verwendungsbeschränkung
                   (1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will,
                   bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
                   (2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder
                   der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.
                   (3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines
                   nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
                   1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise ver-
                      packten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr
                      als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich
                      eingesetzt werden sowie
                   2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
                   (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasser-
                   stoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast
                   werden.
                   (5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.
                   (6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach
                   anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

BGBl. 2007, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273

5.3     Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
5.3.1   Erlaubnis und Befähigungsschein
        (1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
        1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der
           Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2
           besitzt sowie
        2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.
        (2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
        1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Num-
           mer 5.1 erfasst werden,
        2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhalts-
           punkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten
           mit Begasungsmitteln auszuüben,
        3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
        4. mindestens 18 Jahre alt ist.
        Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teil-
        nahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte
        Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend
        dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter
        der zuständigen Behörde abzulegen.
        (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und
        unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden.
        Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
        Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen
        werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Ver-
        ordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.
        (4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs
        Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt
        wird.
5.3.2   Mitteilung
        (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach
        Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche – im
        Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden – vorher schriftlich mitzutei-
        len. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1
        gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
        (2) In der Mitteilung sind anzugeben:
        1. der Begasungsleiter,
        2. der Tag der Begasung,
        3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasen-
           den Güter,
        4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
        5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
        6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
        7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
        8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
        (3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
        (4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen
        Behörde unverzüglich mitzuteilen.
5.3.3   Niederschrift
        (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen.
        Aus der Niederschrift sollen insbesondere
        – Art und Menge der Begasungsmittel,
        – Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
        – der Zeitpunkt der Freigabe
        hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.

BGBl. 2007, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274

              (2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind
              in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Bega-
              sungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Nieder-
              schrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
              (3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.

      5.4     Anforderungen bei Begasungen
      5.4.1   Allgemeine Anforderungen
              (1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die
              begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür
              nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
              (2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungs-
              leiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.
              Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, auf
              die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters
              (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterili-
              satoren.
      5.4.2   Organisatorische Maßnahmen
              (1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Num-
              mer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 einge-
              setzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkunde-
              ausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforder-
              liche Erfahrung zu erlangen.
              (2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Bega-
              sungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1
              Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Num-
              mer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein
              während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist,
              welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.
              (3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-
              Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem
              Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch
              eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.
              (4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zu-
              bereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl
              von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheit-
              lich geeignet sind, eingesetzt werden.
      5.4.3   B e g a s u n g v o n R ä u m e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n Tr a n s p o r t e i n h e i t e n u n d
              Gütern in Räumen
              (1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn
              der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefah-
              ren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.
              (2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung
              Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die
              Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bega-
              sungsunternehmens zu versehen.
              (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein
              Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
              (4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegen-
              ständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine
              Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.
      5.4.4   B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r Tr a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n
              (1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere-
              Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens
              10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit
              zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und
              allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der An-
              schrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen
              muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.
              Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.

BGBl. 2007, Seite 275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 275

        (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
        1. das Wort „GEFAHR“,
        2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,
        3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
        4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
        5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
        6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.
        Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.


                                                         GEFAHR




                      DIESE EINHEIT IST BEGAST

                      MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]

                      SEIT [Datum, Uhrzeit *)]

                                                ZUTRITT VERBOTEN

                     *) entsprechende Angaben einfügen

        (3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn
        die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich
        Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.
        (4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder
        anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht
        zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden,
        die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu
        beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
5.4.5   Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung
        (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer
        Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend ge-
        währleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu in-
        ternational geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für
        die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in
        der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales
        Recht umgesetzt sind.
        (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen
        des Hafens schriftlich mitzuteilen,
        1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht
           betreten werden dürfen,
        2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff
           vorgenommen wurden,
        3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
        4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
        (3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
        (4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume
        mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch ein-
        zutragen.

BGBl. 2007, Seite 276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 276

                     (5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über
                     die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu
                     unterrichten.
            5.4.6    Ortsfeste Begasungskammern
                     (1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese
                     1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausge-
                        nommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Steril-
                        gutversorgung,
                     2. gasdicht sind und
                     3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.
                     (2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Nor-
                     mal- oder Unterdruck betrieben werden.
                     (3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen.
                     Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen.“

13. Anhang IV wird wie folgt geändert:
      a)    In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:
            „Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.
      b)    In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüftungsanlagen“ einge-
            fügt.
      c)    Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:
                                                       „Anhang IV Nr. 31
                                                    Korrosionsschutzmittel
            (1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und
            sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet wer-
            den. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebs-
            erzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.
            (2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende
            Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
            (3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die
            eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen.“
14. Anhang V wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
           aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube“ durch die Wörter
               „Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben“ ersetzt.
           bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Belastung durch Isocyanate“ durch die Wörter „Exposition gegen-
               über Isocyanaten“ ersetzt.
           cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „einer Exposition mit Gesund-
               heitsgefährdung durch“ ersetzt.
           dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
              „7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung ver-
                  ursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.“
      b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
           aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „pro Tag“ angefügt.
           bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „Exposition gegenüber“ ersetzt.


                         Artikel 5                               blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-
                                                                 blatt“ ersetzt.
                     Änderung der
                                                              2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
             Betriebssicherheitsverordnung
                                                                   „(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechts-
   § 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep-           verordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutz-
tember 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch            gesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für
Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zuge-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                      wiesen werden.“
1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Betriebs-        3. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7
   sicherheit“ gestrichen und das Wort „Bundesarbeits-           und 8.

BGBl. 2007, Seite 277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 277
                       Artikel 6

         Änderung weiterer Verordnungen

   (1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Arti-
kel 391 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-

   blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-

   blatt“ ersetzt.

2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1
   Spalte 5 die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ und
   in Zeile 2 Spalte 5 die Angabe „80“ durch die An-
   gabe „160“ ersetzt.
   (2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die
Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“ durch die
Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.
   (3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom
25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Arti-
kel 441 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
arbeitsblatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministe-
rialblatt“ ersetzt.
  (4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Regeln“

die Wörter „im Gemeinsamen Ministerialblatt“ einge-
fügt.

   (5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärm-
schutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I
S. 3478), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3725), diese wiederum geän-

dert durch die Verordnung vom 16. Juni 2006 (BGBl. I

S. 1312), geändert worden ist, wird das Wort „Maschi-

nenlärminformations-Verordnung“ durch die Wörter
„Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ er-
setzt.

   (6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Che-
mikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli
2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüf-
tungsanlagen“ eingefügt.

                       Artikel 7

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformati-
ons-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 6. März 2007
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                             Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 045fad13e3ed96d4….