Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/3a#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/3a#abs-2 (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/3a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/3a#abs-4 (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 3a ArbStättV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 20.03.2018 – 15 K 6025/14
- VG Köln, 04.02.2026 – 1 K 321/23
- VG Münster, 30.06.2016 – 9 L 863/16
- VG Gießen, 09.11.2011 – 8 K 1476/09.GI
- LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 – 4 TaBV 2/15Zitiert von 1
- BAG, 18.07.2017 – 1 ABR 59/15Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für GesundheitsschutzZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.04.2026 – 20 L 868/26
- VG Köln, 04.09.2025 – 20 L 2146/25Zitiert von 2
- LAG Köln, 05.12.2024 – 6 SLa 73/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a ArbStättV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
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