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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 960

BGBl. 2010 I S. 960 · 36.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 960
                                                 Verordnung
                                zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG
                         Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch

zum
künstliche
                    optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)
                                                               Vom 19. Juli 2010

  Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-
zes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                              Artikel 1

                     Verordnung
                  zum Schutz der
         Beschäftigten vor Gefährdungen
       durch künstliche optische Strahlung
             (Arbeitsschutzverordnung
    zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)

                      Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
   Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
   Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen

                        Abschnitt 2
        Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen
      durch künstliche optische Strahlung; Messungen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen und Berechnungen
§ 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter

                        Abschnitt 3
            Expositionsgrenzwerte für und
  Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
§ 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefähr-
    dungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strah-
    lung

                        Abschnitt 4

            Unterweisung der Beschäftigten bei
     Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung;
    Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 8 Unterweisung der Beschäftigten

§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

                        Abschnitt 5

      Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Ar-   § 10 Ausnahmen
   tikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom
   27.4.2006, S. 38).

§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
BGBl. 2010, Seite 961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 961
                    Abschnitt 1
           Anwendungsbereich
        und Begriffsbestimmungen

                          §1
                Anwendungsbereich
   (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-
tigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.
Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen
und der Haut.
  (2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-

ordnungen entsprechende Rechtsvorschriften beste-

hen.

   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für

Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Ge-

fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch

künstliche optische Strahlung bestehen, Ausnahmen

von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, so-

weit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, ins-

besondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfül-

lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundes-

republik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig

festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheits-

schutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf
andere Weise gewährleistet werden können.

                          §2
               Begriffsbestimmungen
   (1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische

Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer
bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung
wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare
Strahlung und Infrarotstrahlung:
1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im
   Wellenlängenbereich von 100 bis 400 Nanometer
   (UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird
   unterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 Nano-
   meter), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer)
   und UV-C-Strahlung (100 bis 280 Nanometer);

2. sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im
   Wellenlängenbereich von 380 bis 780 Nanometer;
3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im
   Wellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1 Milli-
   meter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung
   wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1 400 Na-
   nometer), IR-B-Strahlung (1 400 bis 3 000 Nano-
   meter) und IR-C-Strahlung (3 000 Nanometer bis
   1 Millimeter).
   (2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser
Verordnung ist jede optische Strahlung, die von künst-
lichen Strahlungsquellen ausgeht.

   (3) Laserstrahlung ist durch einen Laser erzeugte
kohärente optische Strahlung. Laser sind Geräte oder
Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von
kohärenter optischer Strahlung.
   (4) Inkohärente künstliche optische Strahlung ist
jede künstliche optische Strahlung außer Laserstrah-
lung.

  (5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige
Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch
künstliche optische Strahlung.
   (6) Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die
auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je Flächen-
einheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter.
   (7) Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungs-
stärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadrat-
meter.
   (8) Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die
Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächenein-
heit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Stera-
diant.

   (9) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrah-

lungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von künst-

licher optischer Strahlung, der Beschäftigte ausgesetzt

sind.

   (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand

fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-

weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme

zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-

schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-

mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-

gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-

sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt

worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die

Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.

   (11) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und
Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungsein-
richtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten
künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleich.

                    Abschnitt 2

               Ermittlung
           und Bewertung der
     Gefährdungen durch künstliche
     optische Strahlung; Messungen

                           §3
               Gefährdungsbeurteilung

   (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-
nächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung
am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftre-
ten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehen-
den Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden
Expositionen durch künstliche optische Strahlung am
Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Be-
schäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben,
wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten
werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen
Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer
der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer
ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt
sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenz-
werte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang
der Exposition durch Berechnungen oder Messungen
nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest-
zulegen.
BGBl. 2010, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1
ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
 1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künst-
    liche optische Strahlung,
 2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen
    Strahlung,
 3. die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte,

 4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicher-
    heit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten
    Gruppen angehören,

 5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und
    Gesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem
    Zusammenwirken von künstlicher optischer Strah-
    lung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen
    am Arbeitsplatz ergeben können,

 6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und
    Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch
    Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,

 7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes
    alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu
    einer geringeren Exposition der Beschäftigten füh-

    ren (Substitutionsprüfung),

 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorge-
    untersuchungen sowie hierzu allgemein zugäng-
    liche, veröffentlichte Informationen,

 9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche

    optische Strahlung aus mehreren Quellen,

10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungs-
    quellen und anderen Arbeitsmitteln,

11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und ge-
    gebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum
    Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der
    Technik,
12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen
    Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik,
    von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei La-
    sern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können,
13. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die
    zum Beispiel im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgän-
    gen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturar-
    beiten auftreten können.
   (3) Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber
die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Ge-
fährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen
und gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere
wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedin-

gungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnah-

men sind gegebenenfalls anzupassen.

   (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Auf-
nahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren,
die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der
Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen
am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnah-
men zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung
der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der
Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messun-
gen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren,
die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Exposi-
tionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind ent-

sprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzube-
wahren.

                          §4
           Messungen und Berechnungen
   (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-
sungen und Berechnungen nach dem Stand der Tech-
nik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu
müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell er-
forderliche Berechnungsverfahren

1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbe-
   dingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen
   optischen Strahlung angepasst sein und

2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen
   zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Ent-
   scheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expo-
   sitionsgrenzwerte eingehalten werden.

   (2) Die durchzuführenden Messungen können auch
eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die per-
sönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.

                          §5

 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter

   (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Ge-
fährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berech-
nungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt

werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die

entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig be-
raten zu lassen.

   (2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der
Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er
nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt,
einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schrift-
lich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgrei-
che Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang
nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat fol-
gende Aufgaben:
1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durch-
   führung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß
   § 3 Absatz 1 Satz 7;
2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern
   nach Satz 1.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der
Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeits-
sicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.

                    Abschnitt 3

       Expositionsgrenzwerte

     für und Schutzmaßnahmen

 gegen künstliche optische Strahlung

                          §6

               Expositionsgrenzwerte
          für künstliche optische Strahlung
   (1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künst-
liche optische Strahlung entsprechen den festgelegten
Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher-
heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-
dung durch physikalische Einwirkungen (künstliche op-
BGBl. 2010, Seite 963 — Originalseite als Abbildung
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tische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114
vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
   (2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung
entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvor-
schriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physika-
lische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)
(19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006,
S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.

                           §7
          Maßnahmen zur Vermeidung
    und Verringerung der Gefährdungen von
Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
   (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7
festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäf-
tigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu ver-
ringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung
künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle
zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei
der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die
Beschäftigten gemäß § 6 nicht überschritten werden.
Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringe-

rung der künstlichen optischen Strahlung haben Vor-

rang vor organisatorischen und individuellen Maßnah-

men. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu

verwenden, wenn technische und organisatorische

Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar

sind.

  (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-
besondere:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition
   der Beschäftigten durch künstliche optische Strah-
   lung verringern,
2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in gerin-
   gerem Maße künstliche optische Strahlung emittie-
   ren,
3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Expo-
   sition der Beschäftigten durch künstliche optische
   Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von
   Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder
   vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen,

4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze
   und Anlagen,

5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeits-
   stätten und Arbeitsplätze,
6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von
   Ausmaß und Dauer der Exposition,
7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen
   Schutzausrüstung,
8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstel-
   lerangaben.
   (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kenn-
zeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für
künstliche optische Strahlung überschritten werden
können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar

und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch
Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbots-
zeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden
Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist
für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch
möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte
nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfor-
dert; Absatz 1 bleibt unberührt.
   (4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der
durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschrit-
ten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnah-
men nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition
der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Exposi-
tionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Ge-
fährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die
Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln.
Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein
erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.
                   Abschnitt 4

             Unterweisung
         der Beschäftigten bei
    Gefährdungen durch künstliche
  optische Strahlung; Beratung durch
 den Ausschuss für Betriebssicherheit

                         §8
          Unterweisung der Beschäftigten

   (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch

künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt

der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäf-

tigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergeb-

nissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die

Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden

Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der
Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen
Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die
Unterweisung muss mindestens folgende Informatio-
nen enthalten:
1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung
   oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-
   sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,

4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen
   mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewer-
   tung der damit verbundenen möglichen Gefährdun-
   gen und gesundheitlichen Folgen,

5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Mini-
   mierung der Gefährdung auf Grund der Exposition
   durch künstliche optische Strahlung,
6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen
   Schutzausrüstung.
Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten
verständlichen Form und Sprache erfolgen.
  (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die
Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung
überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,
dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch
beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch
über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
BGBl. 2010, Seite 964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 964
tersuchungen zu informieren und darüber, unter wel-
chen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben.
Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach

Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitge-

ber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-

beitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

                          §9

                Beratung durch
       den Ausschuss für Betriebssicherheit

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird

in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-

schutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch
den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver-
ordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebs-
sicherheitsverordnung gilt entsprechend.

                    Abschnitt 5

          Ausnahmen; Straftaten
         und Ordnungswidrigkeiten

                         § 10

                     Ausnahmen

   (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 7 zulassen, wenn die Durchführung der
Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Aus-
nahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, die unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die

sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein
Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind
spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind
aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfer-
tigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des
Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu

1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Do-
   kumentation,
2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die
   künstliche optische Strahlung,
3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen
   Strahlung,

4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten
   und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,
   organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-
   men,

5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der
   Beschäftigten reduziert werden kann, um die
   Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan
   hierfür.

  (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch

im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach an-

deren Rechtsvorschriften beantragt werden.

                         § 11
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tä-
   tigkeit aufnehmen lässt,

2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefähr-

   dungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder

   nicht rechtzeitig dokumentiert,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
   eine Messung oder eine Berechnung nach dem
   Stand der Technik durchgeführt wird,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
   die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder

   die Berechnungen von fachkundigen Personen

   durchgeführt werden,

5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen sachkundigen
   Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,
6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich
   nicht kennzeichnet,

7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich
   nicht abgrenzt,

8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht
   oder nicht rechtzeitig durchführt oder

9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
   ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorge-
   schriebenen Weise erhält.

   (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Be-
schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-
beitsschutzgesetzes strafbar.

                       Artikel 2

            Änderung der Verordnung

        zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt
geändert:

1. In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der
   Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummer 7 angefügt:
   „7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche op-
       tische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Ex-
       positionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutz-
       verordnung zu künstlicher optischer Strahlung
       vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils
       geltenden Fassung überschritten werden.“

2. In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der
   Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummer 3 angefügt:

   „3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche opti-
       sche Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expo-
       sitionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzver-
       ordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom

       19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils gel-

       tenden Fassung überschritten werden können.“

                       Artikel 3
              Änderung der Lärm- und
        Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5
BGBl. 2010, Seite 965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 965
der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-

      ändert:

                    „Unterweisung der
               Beschäftigten; Beratung durch

           den Ausschuss für Betriebssicherheit“.
   b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

      „§ 13 (weggefallen)“.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und

   Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungs-
   einrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätig-
   keiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind,
   gleich.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten“

   durch das Wort „können“ ersetzt.
4. § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   „Fachkundige Personen können insbesondere der
   Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
   sein.“

5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen
   einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h,
   LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbe-
   reiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich,
   abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Be-
   schäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren
   dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete
   persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1
   bleibt unberührt.“
6. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 5
                  Unterweisung der

             Beschäftigten; Beratung durch

         den Ausschuss für Betriebssicherheit“.

7. § 13 wird aufgehoben.
8. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
   Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den
   Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die
   Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
   unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
   Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten ver-
   einbar ist.“
9. In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt ge-
   fasst:
   „Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition ge-
   genüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem
   Stand der Technik anhand der Berechnung des auf
   einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten
   Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird

   ermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert

   der frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx,

   1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen
   Richtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der
   zu einer Überschreitung des Auslösewertes bezie-
   hunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am
   geringsten ist.“

                        Artikel 4

      Änderung der Arbeitsstättenverordnung

  Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004

(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-

nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 3 Gefährdungsbeurteilung“.

   b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu

      § 3a.

   c) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.

2. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5“ die

   Wörter „sowie Anhang Ziffer 1.3“ eingefügt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
                            „§ 3
                 Gefährdungsbeurteilung

      (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
   nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeit-
   geber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten
   Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von
   Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
   können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen
   Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der
   Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Er-
   gebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-
   geber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften
   dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach
   dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
   festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissen-
   schaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

      (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die

   Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt

   wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
   entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig
   beraten zu lassen.
      (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurtei-
   lung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten
   vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In
   der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefähr-
   dungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-
   che Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt
   werden müssen.“
4. Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie
   folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“
      die Wörter „den Vorschriften dieser Verordnung
      einschließlich ihres Anhangs entsprechend“ ge-
      strichen.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeitgeber hat“

      durch die Wörter „Dabei hat er den Stand der

      Technik und insbesondere“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftig-
   te“ die Wörter „auf Baustellen“ gestrichen und nach
   dem Wort „Abgelegenheit“ die Wörter „der Bau-
   stelle“ durch die Wörter „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 966
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten
      gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeit-
      geber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden,
      der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere
      fachkundige Personen, insbesondere der Wis-
      senschaft, in angemessener Zahl vertreten sein
      sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Per-
      sonen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist
      ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die
      Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten
      ist ehrenamtlich.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
     ruft“ die Wörter „ , soweit möglich auf Vorschlag
     der entsprechenden Verbände und Körperschaf-
     ten,“ gestrichen und nach den Wörtern „Aus-
     schusses und“ die Wörter „für jedes Mitglied
     einen Stellvertreter“ ersetzt durch die Wörter
     „die stellvertretenden Mitglieder“.

  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Ar-
      beitsstätten wird mit dem Bundesministerium für
      Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss
      arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim
      Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu-
      sammen.“
7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemach-
  ten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überar-
  beitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
  und der Bekanntmachung entsprechender Regeln
  durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012,
  fort.“
8. Folgender § 9 wird angefügt:
                           „§ 9

          Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
  Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
  vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei-
     lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig dokumentiert,

  2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
     dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebe-
     nen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht
     einstellt,

  4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicher-
     heitseinrichtung nicht oder nicht in der vorge-
     schriebenen Weise warten oder prüfen lässt,
  5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege,
     Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,

  6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung
     nicht trifft,
  7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein-
     richtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung
     stellt,

  8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum
     nicht bereitstellt,
  9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder
     einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
    (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vor-
  sätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit
  von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2
  des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.“
9. Der Anhang wird wie folgt geändert:

  a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Zif-
     fer 2.2 durch die Wörter „2.2 Maßnahmen gegen
     Brände“ ersetzt.
  b) Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Er-
     läuterung vor „1 Allgemeine Anforderungen“ wie
     folgt geändert:
     Das Wort „Gefahr“ wird ersetzt durch die Wörter
     „Gefährdung der Beschäftigten“.
  c) Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Risiken für“
         durch die Wörter „Gefährdungen der“ ersetzt
         und nach den Wörtern „Sicherheit und Ge-
         sundheit“ die Wörter „der Beschäftigten“ ein-
         gefügt.
     bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Satz 1 wird gestrichen.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
              Wörter „Die Kennzeichnung“ ersetzt und
              das Wort „dabei“ gestrichen.

         ccc) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das
              Wort „gilt“ und das Wort „geltenden“
              durch das Wort „aktuellen“ ersetzt, das
              Wort „anzuwenden“ wird gestrichen.
     cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
         eingefügt:
         „(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
         kennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am
         Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik
         zu erfolgen. Den an den technischen Fort-
         schritt angepassten Stand der Technik geben
         die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten
         Regeln wieder.“
  d) Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst:
     „2.2 Maßnahmen gegen Brände“.

  e) In Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den
     Wörtern „In Notausgängen“ die Wörter „ , die
     ausschließlich für den Notfall konzipiert und aus-
     schließlich im Notfall benutzt werden,“ eingefügt.
  f) Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert:

     aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise
         sitzend verrichtet werden oder lässt es der
         Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen,
         sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitz-
         gelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Kön-
         nen aus betriebstechnischen Gründen keine
         Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeits-
         platz aufgestellt werden, obwohl es der
         Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set-
BGBl. 2010, Seite 967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 967
      zen, müssen den Beschäftigten in der Nähe
      der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitge-
      stellt werden.“
g) In Ziffer 3.7 wird Satz 2 durch folgenden Satz er-
   setzt:

  „Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeits-
  räumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und
  den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu redu-
  zieren, dass keine Beeinträchtigungen der Ge-
  sundheit der Beschäftigten entstehen.“

  h) Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:
     In Satz 3 werden die Wörter „schädlichen Wirkun-
     gen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen,
     Staub)“ durch die Wörter „gesundheitsgefährden-
     den äußeren Einwirkungen“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Berlin, den 19. Juli 2010
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und Soziales
                                        Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 960. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1dee021af9725dda….