Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- BAG, 16.10.2008 – 7 AZN 427/08Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 23.05.2025 – 10 SLa 668/24
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 – 9 Sa 61/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 – 9 Sa 57/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 – 9 Sa 58/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 19.12.2025 – 17 SLa 430/25
- BAG, 23.05.2025 – 9 AZB 2/25Rechtswegzuständigkeit - ZusammenhangsklageZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 04.04.2025 – 10 SLa 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/6#abs-1 (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/6#abs-2 (2) (weggefallen)