Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/6#abs-1 (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/6#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 5 § 6a