Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

ArbeitsrechtBund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/6#abs-1 (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/6#abs-2 (2) (weggefallen)

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