§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/6#abs-1 (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/6#abs-2 (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/6#abs-3 (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/6#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/6#abs-5 (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/6#abs-6 (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Wird zitiert von 409 Entscheidungen zu § 6 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 09.12.2015 – 10 AZR 423/14Angemessener Ausgleich für DauernachtarbeitZitiert von 149
- BAG, 09.12.2015 – 10 AZR 156/15Zitiert von 8
- BAG, 10.11.2021 – 10 AZR 256/20Zuschlag für Dauernachtarbeit von ZeitungszustellernZitiert von 27
- LAG Hamburg, 09.04.2014 – 6 Sa 106/13Zitiert von 2
- LAG Hamm, 01.10.2020 – 18 Sa 1486/19Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.02.2020 – 14 Sa 766/19
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 07.01.2026 – 11 SLa 12/25
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RSozialversicherungsbeiträge: Keine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Gewährung von Sachleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.