Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund5 Entscheidungen

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 26 § 28