Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 – 1 SHa 47/07Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 – 2 SHa-EhRi 7013/22
- BVerfG, 26.08.2013 – 2 BvR 225/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von ParteivortragZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 – 1 S 1430/24Zitiert von 1
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Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.