Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 27 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 – 1 SHa 47/07Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 – 2 SHa-EhRi 7013/22
- BVerfG, 26.08.2013 – 2 BvR 225/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von ParteivortragZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 – 1 S 1430/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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