Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
1 Entscheidung zu § 28 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.