Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 37 Ehrenamtliche Richter

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/37#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/37#abs-2 (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.

§ 36 § 38