Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 37 Ehrenamtliche Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 29.02.2012 – 6 PB 22/11Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters trotz abgelaufener Amtsperiode
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 37 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/37#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/37#abs-2 (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.