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Artikel 14 · BT-Drs. 13/4709 · S. 31

Zu Artikel 14 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 14 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Nach § 70 wird die Jugendgerichtshilfe, in geeig-
neten Fällen auch der Vormundschaftsrichter, der Fa-
milienrichter und die Schule, von der Einleitung und
dem Ausgang eines jugendgerichtlichen Verfahrens
unterrichtet. Diese benachrichtigt ihrerseits den
Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen
den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren
anhängig ist. Für die Beurteilung der Persönlichkeit
des Beschuldigten und für die Koordinierung jugend-
gerichtlicher und vormundschaftsgerichtlicher Maß-
Drucksache 13/4709 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
nahmen ist auch eine Unterrichtung des Staatsan-
walts von vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen
erforderlich. Die Vorschrift soll daher entsprechend
ergänzt werden. Die in der Vorschrift enthaltene Ab-
wägungsklausel trägt dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit Rechnung und ermöglicht es dem Vor-
mundschaftsrichter, im Einzelfall von der Übermitt-
lung abzusehen.

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Herkunft

BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.730–151.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP