Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 13/4709 · S. 31
Zu Artikel 14 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 14 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Nach § 70 wird die Jugendgerichtshilfe, in geeig- neten Fällen auch der Vormundschaftsrichter, der Fa- milienrichter und die Schule, von der Einleitung und dem Ausgang eines jugendgerichtlichen Verfahrens unterrichtet. Diese benachrichtigt ihrerseits den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten und für die Koordinierung jugend- gerichtlicher und vormundschaftsgerichtlicher Maß- Drucksache 13/4709 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode nahmen ist auch eine Unterrichtung des Staatsan- walts von vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen erforderlich. Die Vorschrift soll daher entsprechend ergänzt werden. Die in der Vorschrift enthaltene Ab- wägungsklausel trägt dem Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit Rechnung und ermöglicht es dem Vor- mundschaftsrichter, im Einzelfall von der Übermitt- lung abzusehen.
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Herkunft
BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.730–151.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP