Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 2 Apothekenleiter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Apothekenleiter ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1642)
BGBl. 2005 I S. 1642
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.