§ 3 Finanzielle Hilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30 272 Euro,
von 40 434 Euro,
von 50 598 Euro,
von 60 815 Euro,
von 70 und mehr 1.088 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 20 3 579 Euro,
von 30 6 136 Euro,
von 40 7 669 Euro,
von 50 10 226 Euro,
von 60 und mehr 15 339 Euro.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.