§ 11 Rechtsfolgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/11#abs-1 (1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/11#abs-2 (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/11#abs-3 (3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Wird zitiert von 173 Entscheidungen zu § 11 AnfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.03.2010 – VII R 22/09Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen GrundstückZitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 – 3 K 3162/15Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 – 4 U 639/03; 4 U 639/03 - 115Zitiert von 3
- FG Münster, 09.06.2009 – 6 K 1040/09 AO
- LG Tübingen, 24.05.2005 – 1 O 2/05Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 – 9 K 9159/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.