§ 2 Anfechtungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 – 4 U 639/03; 4 U 639/03 - 115Zitiert von 3
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- BGH, 16.08.2007 – IX ZR 63/06Gläubigeranfechtung: Auswirkung einer Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers auf die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens gemäß § 2 AnfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 05.12.2024 – IX ZR 42/24Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen VollstreckungstitelZitiert von 1
- FG Hamburg, 15.04.2014 – 3 V 63/14Zitiert von 3
- FG Münster, 29.02.2016 – 6 V 3164/15 AOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.