§ 2 Anfechtungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 2 AnfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 – 4 U 639/03; 4 U 639/03 - 115Zitiert von 3
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- BGH, 16.08.2007 – IX ZR 63/06Gläubigeranfechtung: Auswirkung einer Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers auf die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens gemäß § 2 AnfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 05.12.2024 – IX ZR 42/24Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen VollstreckungstitelZitiert von 2
- FG Hamburg, 15.04.2014 – 3 V 63/14Zitiert von 3
- LG Duisburg, 05.06.2020 – 1 O 329/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.