Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2432)
BGBl. 2022 I S. 2432
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
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29.07.2008 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I 1509)
BGBl. 2008 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.