Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

AltvDV

§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.

←§ 12 →§ 14