Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
- BFH, 18.06.2015 – X B 30/15 · Zulageantrag und FestsetzungsantragZitiert von 1
- BFH, 05.11.2020 – X B 50/20(Keine Anwendung von § 129 AO auf die maschinelle Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nach § 90 Abs. 1 bis 3 EStG)Zitiert von 7
- BFH, 22.10.2014 – X R 18/14Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von BesoldungsdatenZitiert von 26
- FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 – 10 K 14031/12Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 12 AltvDV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/12#abs-1 (1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden. Ist der Datensatz nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/12#abs-2 (2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die zentrale Stelle kann eine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/12#abs-3 (3) (weggefallen)