Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
und
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/3?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
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