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Artikel 42 · BT-Drs. 15/1516 · S. 83

Zu Artikel 42 (Altersteilzeitgesetz)

Zu Artikel 42 (Altersteilzeitgesetz)
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 2, 3)
Mit den Änderungen wird erreicht, dass Arbeitgeber auch
Erstattungen nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten können,
wenn sie den durch Altersteilzeit frei gewordenen Arbeits-
platz mit einem arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürfti-
gen wieder besetzen. Voraussetzung ist eine Kostenzusage
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Die Förderkos-
ten trägt in diesem Fall der Bund, der gleichzeitig von Leis-
tungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entlastet
wird und der Bundesagentur für Arbeit die erbrachten För-
derleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz erstattet.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1516, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 397.737–398.379 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 6688f170d118d72e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP