Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 42 · BT-Drs. 15/1516 · S. 83
Zu Artikel 42 (Altersteilzeitgesetz)
Zu Artikel 42 (Altersteilzeitgesetz) Zu Nummer 1 und 2 (§§ 2, 3) Mit den Änderungen wird erreicht, dass Arbeitgeber auch Erstattungen nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten können, wenn sie den durch Altersteilzeit frei gewordenen Arbeits- platz mit einem arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürfti- gen wieder besetzen. Voraussetzung ist eine Kostenzusage nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Die Förderkos- ten trägt in diesem Fall der Bund, der gleichzeitig von Leis- tungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entlastet wird und der Bundesagentur für Arbeit die erbrachten För- derleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz erstattet.
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BT-Drs. 15/1516, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 397.737–398.379 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 6688f170d118d72e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP