Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/6#abs-1 (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/6#abs-2 (2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/6#abs-3 (3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 GrusiGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- SG Altenburg, 10.03.2025 – S 39 AS 219/24
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RSozialversicherungsbeiträge: Keine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Gewährung von Sachleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG NRW, 25.11.2025 – L 21 AS 712/25 B
- LSG Bayern, 09.12.2024 – L 7 AS 404/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2016 I S. 1858
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19.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2011 I S. 2833
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21.06.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (BGBl. I 1175)
BGBl. 2011 I S. 1175
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.