Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung

GrusiGV

§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

Stand: 16.02.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/7#abs-1 (1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/7#abs-2 (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.

§ 6 § 8