Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Januar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. Reicht die Anzahl der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktiengesetzes gilt Absatz 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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