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Artikel 8 · BT-Drs. 19/26689 · S. 87

Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 25 Absatz 1)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich die in der Übergangsvorschrift zum FüPoG zitierte Satzzählung auf
die Fassung des AktG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FüPoG bezieht.

Zu Nummer 2 (Einfügung einer weiteren Übergangsvorschrift)
Zu Absatz 1
Das Mindestbeteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a AktG-E gilt für Bestellungen von Vorstandsmitgliedern, die
nach Ablauf der Übergangsfrist ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermo-
nats erfolgen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Gleiches gilt für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, soweit § 76 Absatz 3a AktG-E gemäß
§ 393a Absatz 2 AktG-E anwendbar ist.

Zu Absatz 2
Die Pflicht, neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen anzugeben, greift erstmalig für
Festlegungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden. Gleiches gilt für die Begründungspflicht
bei Festlegung der Zielgröße Null.

Zu Absatz 3
Die fixe Geschlechterquote im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 AktG-E ist, sofern sich eine entsprechende
Verpflichtung für die Gesellschaft nicht bereits unmittelbar aus dem geltenden § 96 Absatz 2 oder Absatz 3 AktG
ergibt, erstmals bei Besetzungen ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermo-
nats zu beachten. Erfasst werden auch hier Nachbesetzungen eines bestehenden Postens. Ab diesem Zeitpunkt
freiwerdende Aufsichtsratsposten müssen so nachbesetzt werden, dass die Mindestquote von 30 Prozent erreicht
wird. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht aus, um die Mindestquote zu erreichen, sind die Posten
mit Personen des unterrepräsentierten Gesch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.964 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26689, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.396–316.360 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c541862f382245b7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP