Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 19/26689 · S. 87
Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) Zu Nummer 1 (Änderung des § 25 Absatz 1) Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich die in der Übergangsvorschrift zum FüPoG zitierte Satzzählung auf die Fassung des AktG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FüPoG bezieht. Zu Nummer 2 (Einfügung einer weiteren Übergangsvorschrift) Zu Absatz 1 Das Mindestbeteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a AktG-E gilt für Bestellungen von Vorstandsmitgliedern, die nach Ablauf der Übergangsfrist ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermo- nats erfolgen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, soweit § 76 Absatz 3a AktG-E gemäß § 393a Absatz 2 AktG-E anwendbar ist. Zu Absatz 2 Die Pflicht, neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen anzugeben, greift erstmalig für Festlegungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden. Gleiches gilt für die Begründungspflicht bei Festlegung der Zielgröße Null. Zu Absatz 3 Die fixe Geschlechterquote im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 AktG-E ist, sofern sich eine entsprechende Verpflichtung für die Gesellschaft nicht bereits unmittelbar aus dem geltenden § 96 Absatz 2 oder Absatz 3 AktG ergibt, erstmals bei Besetzungen ab Beginn des achten auf das Inkrafttreten des FüPoG II folgenden Kalendermo- nats zu beachten. Erfasst werden auch hier Nachbesetzungen eines bestehenden Postens. Ab diesem Zeitpunkt freiwerdende Aufsichtsratsposten müssen so nachbesetzt werden, dass die Mindestquote von 30 Prozent erreicht wird. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht aus, um die Mindestquote zu erreichen, sind die Posten mit Personen des unterrepräsentierten Gesch
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BT-Drs. 19/26689, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.396–316.360 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c541862f382245b7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP