Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/3784 · S. 124
Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz – EGAktG)
Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz – EGAktG) Zu Nummer 1 (Neufassung des § 25 EGAktG) Zu Absatz 1 Zur Beschleunigung der Förderung von Frauen in den Führungspositionen darf die erste Frist zur Kontrolle der Einhaltung festgesetzter Zielgrößen nicht länger als zwei Jahre sein. Zu Absatz 2 und 3 Die fixe Geschlechterquote für die Anteilseignerseite im Aufsichtsrat ist ab dem 1. Januar 2016 zu erfüllen. Ab dann frei werdende Aufsichtsratsposten müssen so nachbesetzt werden, dass die Mindestquote von 30 Prozent für das unterrepräsentierte Geschlecht auf der Anteilseignerbank erreicht wird. Reicht die Anzahl der nachzubeset- zenden Posten nicht aus, um die Mindestquote zu erreichen, sind die Posten allein durch Vertreter des unterreprä- sentierten Geschlechts zu besetzen, damit der Anteil sukzessive gesteigert wird. Zugunsten der Rechtssicherheit können bestehende Mandate jedoch bis zu ihrem regulären Ende auslaufen. Entsprechendes gilt für die in § 96 Absatz 3 AktG genannten Gesellschaften. Zu Nummer 2 (Änderung des § 27 EGAktG) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/3784
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Herkunft
BT-Drs. 18/3784, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 536.765–537.982 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a0f975a48c9f78e2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP