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Artikel 3 · BT-Drs. 14/8769 · S. 29

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Zu Absatz 1 (Ergänzung des EGHGB um einen
Achtzehnten Abschnitt)1
Der neu angefügte Artikel 54 EGHGB regelt die erst-
malige Anwendung der nach dem Vorschlag des Entwurfs
zu ändernden Vorschriften des HGB. Die neuen Bestim-
mungen sollen danach grundsätzlich vom Geschäftsjahr
2003 an gelten. Damit erhalten die betroffenen Unterneh-
men ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Regelungen
einzustellen. Zugleich wird geregelt, dass die neuen Vor-
schriften auch bereits auf frühere Geschäftsjahre angewen-
det werden dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung
sind nach Satz 3 die Neufassungen des § 285 Nr. 16, des
§ 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, des § 316 Abs. 2 Satz 2, des
§ 317 Abs. 4, des § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, des § 325
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Abs. 4
Satz 2 für die eine erstmalige Anwendung bereits für das
laufende Geschäftsjahr 2002 vorgeschlagen wird. Werden
neue Vorschriften auf frühere Geschäftsjahre angewendet,
ist eine Anhangangabe nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 HGB im
Hinblick auf die angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
tungsmethoden erforderlich.
Artikel 54 Abs. 2 soll entsprechend Artikel 27 Abs. 4
EGHGB sicherstellen, dass eine ergebnisneutrale Behand-
lung des Unterschiedsbetrags aus der erstmaligen Konsoli-
dierung nach neuem Recht möglich ist.
Zu Absatz 2 (§ 10 Abs. 1 KAGG)
Stimmrechtsausübung für die Kapitalanlagegesellschaft
In § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KAGG ist die Ausübung der
Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaften aus in ihren
Investmentfonds gehaltenen Aktien geregelt. Danach hat
die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für Rechnung der
Anteilsinhaber zu verwalten (Satz 1). Sie handelt bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depot-
bank und ausschli

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.276 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8769, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.444–157.720 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7e3d89e2fc3d54f1….

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