§ 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- LG Köln, 04.03.2022 – 82 O 111/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.08.2004 – 18 U 48/04Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.12.2009 – I-6 U 69/08
- BGH, 13.03.2006 – II ZB 26/04Zitiert von 6
- LG Köln, 07.08.2015 – 82 O 99/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 12 W 14/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 – 26 W 2/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327f AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.