§ 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Stand: 10.06.2019
Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 327f AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- LG Köln, 04.03.2022 – 82 O 111/20Zitiert von 2
- OLG Köln, 26.08.2004 – 18 U 48/04Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.12.2009 – I-6 U 69/08
- OLG Düsseldorf, 10.09.2008 – I-6 W 30/08
- BVerfG, 30.05.2007 – 1 BvR 390/04Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out und des Freigabeverfahrens nach § 327a AktG und § 327e Abs. 2 AktG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.05.2026 – 26 W 8/23 AktE
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 12 W 14/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327f AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 327f geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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