§ 327d Durchführung der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 327d AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 03.12.2003 – 20 W 6/03Zitiert von 6
- OLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 213/20Zitiert von 3
- LG Köln, 17.10.2008 – 82 O 5/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.03.2005 – 27 W 3/05Zitiert von 2
- BGH, 19.07.2010 – II ZB 18/09Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung des maßgeblichen Börsenwertes als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Abfindung der Minderheitsaktionäre - STOLLWERCKZitiert von 81
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327d AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 327d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.