§ 272 Gläubigerschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 3
- BFH, 29.11.2000 – I R 28/00Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 – 12 U 16/17
- LG Düsseldorf, 28.03.2014 – 33 O 119/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/272#abs-1 (1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/272#abs-2 (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/272#abs-3 (3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.