Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 272 Gläubigerschutz

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/272#abs-1 (1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/272#abs-2 (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/272#abs-3 (3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

§ 271 § 273