§ 273 Schluß der Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-1 (1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-2 (2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-3 (3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-4 (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-5 (5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 273 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 20.04.2020 – 22 W 27/18
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2014 – 20 W 288/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 02.04.2013 – I-3 Wx 171/12
- BGH, 02.06.2003 – II ZR 102/02Zitiert von 10
- OLG Köln, 06.01.2003 – 2 Wx 39/02
- FG Köln, 24.04.2023 – 14 K 3066/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- BGH, 15.04.2024 – II ZR 82/23Feststellung der Aktionärseigenschaft an Aktiengesellschaft; Erwerb von Rechten an Gesellschaft aus Bodensatz der Wertpapierbereinigung
- BFH, 20.03.2024 – I B 25/23Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines NachtragsliquidatorsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 273 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 273 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.