Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 273 Schluß der Abwicklung

Stand: 10.06.2019

Bund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-1 (1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-2 (2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-3 (3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-4 (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/273#abs-5 (5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

§ 272 § 274