§ 267 Aufruf der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 267 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 5
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
- BFH, 29.11.2000 – I R 28/00Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 – 12 U 16/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 267 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 267 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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