§ 267 Aufruf der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 3
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
- BFH, 29.11.2000 – I R 28/00Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 – 12 U 16/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.