§ 60 Gewinnverteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 23.12.2014 – 3-05 O 47/14
- BFH, 05.12.1984 – I R 62/80Zitiert von 3
- LG Dortmund, 13.12.2006 – 20 AktE 4/94Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2020 – IX ZR 247/19Umfang einer nicht formularmäßigen Verjährungsvereinbarung; Auslegung von Genussrechtsbedingungen mit gewinnorientierter und gewinnabhängiger VerzinsungZitiert von 51
- BGH, 03.03.2008 – II ZR 124/06Zitiert von 5
- BGH, 10.07.2006 – II ZR 238/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- FG Münster, 27.02.2020 – 13 K 3135/15 E
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/60#abs-1 (1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/60#abs-2 (2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/60#abs-3 (3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.