§ 60 Gewinnverteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/60#abs-1 (1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/60#abs-2 (2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/60#abs-3 (3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 60 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 23.12.2014 – 3-05 O 47/14
- BFH, 05.12.1984 – I R 62/80Zitiert von 4
- LG Dortmund, 13.12.2006 – 20 AktE 4/94Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2020 – IX ZR 247/19Umfang einer nicht formularmäßigen Verjährungsvereinbarung; Auslegung von Genussrechtsbedingungen mit gewinnorientierter und gewinnabhängiger VerzinsungZitiert von 56
- BGH, 03.03.2008 – II ZR 124/06Zitiert von 6
- BGH, 10.07.2006 – II ZR 238/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- FG Münster, 27.02.2020 – 13 K 3135/15 E
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 60 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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