Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 72 Vermögensverteilung
Stand: 10.06.2019
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 72 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.11.1997 – VIII R 29/94Zitiert von 11
- BFH, 27.10.1992 – VIII R 87/89Einkommensteuer: Ermittlung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG bei Aufwendungen aus einer Garantiezusage zugunsten von Minderheitsgesellschaftern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- BFH, 14.02.2023 – IX R 23/21(Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach US-amerikanischem Recht (Delaware))Zitiert von 4
- BFH, 21.08.2013 – X R 41/10(Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. - Veranlagungszeitraumbezogene Prüfung der Erbringung vollständiger eigener Beitragsleistungen bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH)Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.06.2022 – 24 T 1/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- VG Köln, 27.10.2023 – 1 L 1303/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.