Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 72 Vermögensverteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.1992 – VIII R 87/89Einkommensteuer: Ermittlung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG bei Aufwendungen aus einer Garantiezusage zugunsten von Minderheitsgesellschaftern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- BFH, 14.02.2023 – IX R 23/21(Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach US-amerikanischem Recht (Delaware))Zitiert von 3
- BFH, 21.08.2013 – X R 41/10(Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. - Veranlagungszeitraumbezogene Prüfung der Erbringung vollständiger eigener Beitragsleistungen bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH)Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2017 – 20 W 22/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- VG Köln, 27.10.2023 – 1 L 1303/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.