Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
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Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2015 – II ZR 105/13Gesellschafterversammlung einer Publikums-GmbH & Co. KG: Verpflichtung zur Vorabübersendung des Prüfungsberichts bei beabsichtigter Beschlussfassung über die Feststellung des JahresabschlussesZitiert von 7
- BFH, 28.04.2020 – VI R 44/17Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des JahresabschlussesZitiert von 8
- OLG Hamm, 01.02.2006 – 8 U 46/05Zitiert von 2
- LAG Hamm, 14.07.2005 – 15 Sa 508/05Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- BFH, 22.08.2006 – I R 40/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 8 U 93/24
- OLG München, 27.10.2025 – 7 U 1723/25 e
- OLG Brandenburg, 21.02.2025 – 7 W 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42a GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42a#abs-1 (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42a#abs-2 (2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42a#abs-3 (3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42a#abs-4 (4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.