§ 275 Gliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Thüringen, 23.09.2010 – 3 Sa 484/09
- BAG, 11.12.2012 – 3 AZR 615/10Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche JahresabschlüsseZitiert von 75
- KG, 23.01.2017 – 23 U 79/15Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 29.11.2012 – 1 K 1746/12.F
- FG Münster, 15.04.2025 – 3 K 483/24 F
- KG, 23.01.2017 – 23 U 91/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.10.2025 – VIII R 14/23Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den KapitaleinkünftenZitiert von 1
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- LAG München, 17.03.2025 – 4 SLa 406/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-1 (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-2 (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-3 (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-4 (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-5 (5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen: