§ 275 Gliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-1 (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-2 (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-3 (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-4 (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/275#abs-5 (5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 275 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Thüringen, 23.09.2010 – 3 Sa 484/09
- BAG, 11.12.2012 – 3 AZR 615/10Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche JahresabschlüsseZitiert von 75
- VG Frankfurt am Main, 29.11.2012 – 1 K 1746/12.F
- FG Münster, 15.04.2025 – 3 K 483/24 F
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 137/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 23/19
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.10.2025 – VIII R 14/23Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den KapitaleinkünftenZitiert von 1
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
- LAG München, 17.03.2025 – 4 SLa 406/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 275 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.