§ 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Stand: 10.06.2019
Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 191 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 31.05.2006 – 2 ARs 78/06
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 141/21Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses betreffend Schaffung genehmigten Kapitals und Ermächtigung des Vorstands zum BezugsrechtsausschlussZitiert von 1
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.