§ 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/149#abs-1 (1) Nach rechtskräftiger Zulassung der Klage gemäß § 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der börsennotierten Gesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/149#abs-2 (2) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/149#abs-3 (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 149 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 02.04.1980 – I R 75/76Zitiert von 11
- BVerfG, 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch den Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht berührt; zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung; hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Pflichtangebots bei freiwilligem DelistingZitiert von 73
- BFH, 21.06.1989 – X R 14/88Zitiert von 33
- BFH, 26.04.1989 – I R 147/84Zitiert von 35
- BFH, 13.04.1988 – I R 104/86Zitiert von 7
- BFH, 25.02.1986 – VIII R 134/80Zitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 149 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.