§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 20.12.2017 – 1 BvR 2754/17Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Anordnung einer Sonderprüfung gem § 142 Abs 2 AktG bei einem Kraftfahrzeughersteller bzgl der sog Abgasthematik - Unzulässigkeit des eA-Antrags mangels Darlegung eines Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG sowie der Dringlichkeit einer einstweiligen RegelungZitiert von 2
1 Entscheidung zu § 144 AktG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.