§ 136 Ausschluß des Stimmrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/136#abs-1 (1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/136#abs-2 (2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 136 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 – 6 U 87/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 11
- OLG Oldenburg, 16.03.2006 – 1 U 12/05
- LG Hannover, 12.10.2022 – 23 O 63/21
- LG Düsseldorf, 21.02.2020 – 40 O 66/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 29.11.2023 – 9 U 93/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.1982 Ausfertigung
§ 136 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I 1425)
BGBl. 1982 I S. 1425
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.