Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5?asof=2022-12-02#abs-1 (1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5?asof=2022-12-02#abs-2 (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5?asof=2022-12-02#abs-3 (3) Die Rechtsverordnung
Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5?asof=2022-12-02#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln
Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5?asof=2022-12-02#abs-5 (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5?asof=2022-12-02#abs-6 (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.