Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 20.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/6#abs-1 (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisationenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,