Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten entsprechend:
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45?asof=2021-06-09#abs-5 (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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