Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit
Stand: 02.12.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/32#abs-1 (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/32#abs-2 (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.