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AgrarOLkG

§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45#abs-2 (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45#abs-3 (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45#abs-4 (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten entsprechend:

1.
§ 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie
2.
die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/45#abs-5 (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

§ 44 § 46