Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/27?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind:
Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten, die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum ist für
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.