Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/20a#abs-1 (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/20a#abs-2 (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/20a#abs-3 (3) Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.