Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 3 Umwandlungsausspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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20.06.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786)
BGBl. 2014 I S. 786
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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