Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 14.03.2023 – B 4 K 20.57Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.05.2003 – 9 A 3415/99Zitiert von 5
- VG Potsdam, 04.06.2019 – 8 L 1119/18
- OVG NRW, 20.11.2017 – 9 A 1686/11Zitiert von 1
- VG Köln, 18.12.2006 – 14 K 5713/04
- VG Düsseldorf, 09.08.2012 – 8 K 5550/11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2026 – 9 A 651/23
- VG Potsdam, 23.12.2025 – VG 8 L 1123/25
- VG Gelsenkirchen, 14.03.2025 – 15 K 97/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/7#abs-1 (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/7#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.