Gesetze / Abwasserabgabengesetz

AbwAG

§ 12 Verletzung der Erklärungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/12#abs-1 (1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/12#abs-2 (2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.

§ 11 § 12a