Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 12 Verletzung der Erklärungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/12#abs-1 (1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/12#abs-2 (2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 12 AbwAG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
- VG Bayreuth, 14.03.2023 – B 4 K 20.57Zitiert von 1
- VG Köln, 08.07.2014 – 14 K 721/12
- VG Köln, 08.07.2014 – 14 K 720/12
- OVG NRW, 17.03.2010 – 9 A 925/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2007 – 1 L 196/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.1998 – 9 A 2631/94Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.